Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kosten eines Rechtstreites in Griechenland

insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei


1. Gerichtskosten


Neben den lesenswerten Hinweisen (pdf-Download) auf der Seite der Deutschen Botschaft Athen beachten Sie auch, daß die Leistungen der griechischen Anwälte, Gerichtsvollzieher und Notare seit Juli 2010 der griechischen MwSt unterliegen von 24%.

Unter "Allgemeine Informationen" führte die Athener Botschaft u.a. aus:

Vor Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang mit folgenden Ausnahmen
a) Vor Strafgerichten (mit Ausnahme von Areopag und Schwurgericht)
b) Vor dem Amtsgericht
c) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung
d) In dringenden Fällen zur Schadensabwendung (z.B. Einlegung des Rechtsmittels)

Die entsprechenden Bestimmungen zu den Gebührenregelungen für Rechtsanwälte finden sich in
den Art. 91 bis 180 der Rechtsanwaltsordnung 3026/1954. Wegen der geringen Höhe der danach
festgelegten Gebühren wird das Honorar jedoch i.d.R. zwischen Anwalt und Mandant frei
ausgehandelt. Üblich ist in streitigen Angelegenheiten der Zivilgerichtsbarkeit ein Anwalthonorar
von bis zu 20 % des tatsächlich realisierten Forderungsbetrags.Es empfiehlt sich in jedem Fall,
daß der Ratsuchende vor Mandatserteilung die Kostenfrage mit dem Anwalt seiner Wahl klärt und
eine verbindliche Honorarvereinbarung trifft.
Im Zivilrechtstreit wird zwar auf Antrag demjenigen Prozeßkostenhilfe bewilligt, der nachweislich
außerstande ist, die Prozeßkosten zu bestreiten. Das Armenrecht spielt allerdings in der
Rechtspraxis nur eine geringe Rolle.

Zur Kostenerstattung: Griechische Gerichte haben eine Vorliebe für Kostenaufhebung unabhängig vom Ausgang der Sache, d.h. selbst bei vollem Obsiegen trägt jede Partei ihre Kosten selber. Dies obschon Art.176 griech. ZPO für das streitige Verfahren den Grundsatz statuiert, daß die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen habe.

Diese über lange Jahre verfestigte Praxis einer lapidaren Kostenaufhebung unabhängig vom Prozeßergebnis ist dem Gericht durch Art.179 griech. ZPO eröffnet, der die genannte Rechtsfolge u.a. für den Fall vorsieht, daß "die Auslegung der angewandten Rechtsvorschrift besonders schwierig war" (Art. 179 a.F. sprach von "vernünftigem Zweifel am Ausgang des Verfahrens"). Es ist auch (in Art. 190 griech. ZPO) theoretisch vorgesehen, daß der Parteivertreter eine Aufstellung der seinem Mandanten tatsächlich angefallenen Kosten dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung hereinreicht. Nur ist auch diese Vorschrift (aus einer Reihe von Gründen) letzlich totes Recht. In der Praxis wird das Gericht vorzugsweise die Kosten gegeneinander aufheben oder einheitlich für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten einen Betrag als Kostenerstattung nach freiem Ermessen aussprechen. Eine separate Kostenentscheidung des Kostenbeamten kennt man in Griechenland nicht. Auch eine Begründung der o.g. üblichen lapidaren Kostenaufhebung erfolgt nicht. Das ist auch nicht verwunderlich, da es den Gerichten bekannt sein dürfte, daß Art.179 griech. ZPO vom Aroepag als nicht revisibel angesehen wird.

Die eigentlichen Gerichtskostensätze sind auch in Griechenland streitwertabhängig und für die verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich, im Grundsatz auch niedriger als in Deutschland. Hingegen ist die Erteilung der Klausel zwecks Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer entsprechenden zusätzlichen Gebühr von 3,6 % der ausgeurteilten Summe belegt.

Auch um den Parteien den Zugang zum zweiten Rechtszug zu erleichtern, werden zur eigentlichen Berufungseinlegung keine Gerichtsgebühren erhoben. Dieselbe Begründung findet sich vereinzelt auch für die vorgenannte Kostenaufhebung.

Einen weiteren Einstieg bieten das Standardwerk von Hermann Neidhart, Unfall im Ausland, Bd. 2 West-Europa, im Kapitel über Griechenland sowie eine vergleichende Übersicht (in engl. Sprache) zur Kostenpraxis u.a. in Griechenland (ab S.93) und Deutschland.

 

 

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